Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

  1. Allgemeines

Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen maßgebend. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle späteren Bestellungen auch ohne nochmaliger besonderer Abrede.

Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer werden nicht anerkannt. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Die Annahme gilt nur für das jeweilige Geschäft im Einzelfall.

Alle mündlichen und telefonischen Erklärungen sowie alte Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen entgegengenommenen Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

  1. Preise

Die Preise gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist in Euro (€), ab Werk bzw. Lager, sofern nicht ausdrücklich Preise franko Empfangsstation vereinbart wurden, Anfallende Rollgelder gehen zu Lasten des Empfängers. Die Preisfestsetzung erfolgt auf Grund empfangener Unterlagen. Werden später Maße, Anzahl oder Gewicht geändert, so behalten wir uns vor, auch die Preise entsprechend zu revidieren. Persönlich getroffene Preisabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Bezugskosten (Frachtkosten, Zoll, Steuern, Lohn etc.) eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu ändern.

Bei Angeboten sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn ein Gesamtpreis angegeben ist.

 

  1. Verpackung

Sofern eine solche in Frage kommt, sind die Kosten hierfür vom Empfänger zu tragen.
Eine Rücknahme erfolgt nicht.

 

  1. Lieferfristen

Sämtliche Bestellungen können nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen werden. Die Lieferfristen beginnen nach Empfang der vollständigen Unterlagen. Die von uns angegebenen Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten. Sie sind in jedem Falle unverbindlich. Aus einer verspäteten Lieferung kann der Empfänger daher keine Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art ableiten. Auch etwaige Konventionalstrafen wegen verspäteter Lieferung lehnen wir ab.

Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebsstillegungen, Transporthindernisse, Schwierigkeiten bei den Arbeiten in den Brüchen, sei es witterungsbedingt oder durch andere Einflüsse, unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ware und alle sonstigen unvorhergesehenen Fälle entbinden uns von den Lieferungsverpflichtungen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden.

Zwischenverkauf vom Lager vorbehalten.

 

  1. Fracht-, Zoll-, Steuer- und Gewichtsangaben

Diese Angaben werden soweit sie nicht überhaupt auf Grund der Preisstellung wegfallen,
nur unverbindlich gemacht.

 

  1. Angebote

An unser Angebot halten wir uns 14 Tage gebunden. Für Lagerware gilt unser Angebot stets freibleibend. Mündlich abgegebene Angebote sind nur insofern gültig, als sie brieflich wiederholt oder bestätigt werden.

 

  1. Muster

Muster können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen; weil sie niemals imstande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten.

 

  1. Beanstandungen und Material

Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung müssen sofort nach Erhalt der Ware erfolgen. Beanstandungen, die nur einzelne Teile einer Sendung betreffen, entbinden den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Zahlung zu dem vereinbarten Termin zu leisten.

Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sind keine Materialfehler, sondern Naturgebilde, wegen denen eine Verantwortung abgelehnt wird. Sie dürfen nicht zum Gegenstand von Beanstandungen gemacht werden.

Unsere Waren sind nach Europäischer Bauproduktenverordnung zertifiziert. Grundlage ist die jeweilig für das Produkt gültige E-Norm. Unsere Produkte unterliegen deshalb einer Materialprüfung durch ein europäisches akkreditiertes Prüfinstitut. Der Prüfturnus ist in den europäischen Normen vorgegeben. Alle angegeben Prüfwerte in der Leistungserklärung und bei der CE-Kennzeichnung wurden durch vorgenannte Prüfinstitute ermittelt und können jederzeit eingesehen werden. Abweichungen bei Nachprüfungen auf der Baustelle sind bei einem Naturprodukt möglich. Eine Haftung wird hierfür ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung unsererseits, insbesondere für etwaige Folgeschäden wird ausgeschlossen.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Aufbewahrungsfrist

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hauzenberg. Gerichtsstand Passau.

Rechnungen für private Bauleistungen müssen mindestens zwei Kalenderjahre aufbewahrt werden.

 

  1. Zahlungen

Falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden hat die Begleichung der Rechnung binnen 30 Tagen, ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Lieferungen nur gegen Nachnahme. Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind vorbehalten. Bei Zielüberschreitungen werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Zahlungen mit Schecks gelten erst mit der Einlösung als erfüllt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, auch wenn sie an Dritte weiterveräußert sind. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn die Ware verarbeitet wurde und die Aufstellung oder der Einbau bereits an einer Baustelle bzw. Grabstätte erfolgt ist.

a) Die Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum.

b) Im Falle des Weiterverkaufs, der nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes gestattet ist, tritt der Abnehmer seine Forderungen gegen seinen Kunden an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, Namen und Anschriften der Schuldner der jeweils abgetretenen Forderungen uns unverzüglich mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Über die Abtretung hat er uns eine Urkunde auszustellen.

c) Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Abnehmer verpflichtet, unverzüglich die von uns gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auszusondern und eine genaue Aufstellung hierüber unter Angabe der Forderungen und der Anschriften der Schuldner uns vorzulegen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, unsere Waren, soweit sie noch nicht verarbeitet sind, abzuholen.

Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen.